Am 24. Januar 2022 wurde durch die KfW ein vorläufiger Antrags- und Zusagestopp für die von der KfW betreuten BEG-Teilprogramme ausgesprochen. Dieser steht im Zusammenhang mit der Neuordnung der Programme durch die aktuelle Bundesregierung. Diese wird zeitnah stattfinden.
Die Förderung der Einzelmaßnahmen im Teilprogramm BEG EM durch das BAFA wird davon unabhängig fortgesetzt.
Gebäude energieeffizient bauen und sanieren
Ein energieeffizienter Gebäudebestand verursacht nur niedrige Emissionen. Auf dem Weg zum klimaneutralen Deutschland im Jahr 2045 ist der Gebäudesektor daher ein bedeutender Baustein. Aus diesem Grunde gibt es seit Anfang 2021 die Bundesförderung für effiziente Gebäude, die BEG. Durch die Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude und den verstärkten Einsatz von erneuerbaren Energien soll der CO2-Ausstoß nicht nur im Neubau, sondern auch im Bestand deutlich gesenkt werden.
Die Förderrichtlinie nimmt daher sowohl Bestands- wie auch Neubauten in den Fokus – und stützt sich dabei auf die Bestimmungen des GebäudeEnergieGesetzes (GEG).
Zwei Teilprogramme fördern systematische Gesamtvorhaben an Gebäuden, die zur Erreichung einer bestimmten Energieeffiziensstufe dienen: „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude“ (BEG WG) und die „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude“ (BEG NWG).
Das dritte Teilprogramm, „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen“ (BEG EM), betrifft ausschließlich den Gebäudebestand. Es belohnt die Investitionen in einzelnen Maßnahmen, die schrittweise zur Verbesserung des energetischen Zustandes des Gebäudes führen.
In allen Teilprogrammen der BEG werden im Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen die Planung und Baubegleitung zusätzlich mit jeweils 50% der Kosten gefördert. In allen Bereichen gelten Obergrenzen der Förderung in Anhängigkeit vom Gebäudesegment.
Zuschuss- und Kreditvarianten der Förderung für alle Maßnahmen
Seit dem 1. Juli 2021 gibt es die Förderung aller Maßnahmen in zwei Varianten. Wer sich für die Zuschussvariante entscheidet, erhält nach positivem Bescheid, unter Einhaltung der Förderrichtlinien und nach Einreichung aller Nachweise nach Abschluss aller Maßnahmen, den Zuschuss in errechneter Höhe überwiesen.
Wer die Maßnahmen über einen Kredit der KfW finanzieren möchte, dem winkt ebenfalls nach Erledigung aller Formalitäten ein Tilgungszuschuss. Seine Höhe bemisst sich einerseits an dem zugesagten, maßnahmenbezogenen Prozentsatz und andererseits an der Höhe des Kredits.
Damit die Zuschüsse nicht ganz oder anteilig in der Zukunft zurückgezahlt werden müssen, ist es wichtig, dass die geförderten Maßnahmen zweckentsprechend mindestens 10 Jahre lang genutzt werden. In dieser Zeit können Prüfungen durchgeführt werden, bei denen alle Unterlagen zur Verfügung stehen müssen.
Förderung von Einzelmaßahmen in der Sanierung
Die BEG bezuschusst Einzelmaßnahmen, die zur Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen. Damit sollen die CO2-Emissionen gemindert und die Energieeffizienz sowie der Anteil erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor erhöht werden. Die Maßnahmen betreffen vier Segmente:
· die Gebäudehülle
· die Anlagentechnik, z. B. Lüftung oder bei Nichtwohngebäuden: Raumkühlung
· Anlagen zur Wärmeerzeugung, z. B. Wärmepumpeninstallation und
· Maßnahmen, die der Heizungsoptimierung dienen.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung von geförderten Maßnahmen können auch energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen bezuschusst werden.
Der Basisfördersatz in allen vier Segmenten beträgt 20 % der förderungsfähigen Kosten. Eine Ausnahme bilden die Anlagen zur Wärmeerzeugung, die mit bis zu 35 Prozent gefördert werden können. Bei Wohngebäuden kann der Fördersatz um 5 Prozentpunkte erhöht werden, wenn die durchzuführende Maßnahme im individuellen Sanierungsfahrplan vorgeschlagen wurde. Weitere 10 Prozentpunkte werden beim Austausch einer Ölheizung gewährt.
Die förderungsfähigen Kosten bei Wohngebäuden betragen pro Wohneinheit 60.000 Euro / Kalenderjahr. Bei Nichtwohngebäuden liegen sie bei 1.000 € / m2 Nettofläche und sind bei 15 Mio. Euro gedeckelt.
Bei der Fachplanung und Baubegleitung liegen die maximal förderungsfähigen Kosten bei 5.000 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern, 2.000 € / Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern (nicht mehr als insg. 20.000 €). Bei nichtwohngebäuden liegt die Grenze bei 5 € / m2 Nettogrundfläche, max. 20.000 € pro Zuwendungsbescheid)
iSFP – der individuelle SanierungsFahrPlan
Wer den Zuschuss des BAFA um weitere 5 Prozentpunkte erhöhen möchte und langfristig die Sanierungsmaßnahmen angehen kann, der sollte für sein Gebäude einen individuellen Sanierungsfahrplan von einem durch BAFA anerkannten Energieberater erstellen lassen.
Ein individueller Sanierungsfahrplan für Wohngebäude kann im Rahmen eines separaten Förderprogramms (Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude - EBW) erstellt werden. Die Kosten dafür werden mit bis zu 80 % bezuschusst (max. 1.500 € bei 1- und 2-Familienhäusern).
Der iSFP bietet:
· einen leicht verständlichen und langfristigen Überblick über den energetischen Zustand des Gebäudes und dessen Sanierungsmöglichkeiten
· eine zielgerichtete Schritt-für-Schritt-Sanierung als langfristige Methode zur Steigerung des Effizienzstandards
· in Orientierung rund um die Sanierung
Gleichzeitig berücksichtigt der iSFP die finanziellen Möglichkeiten und die Erwartungen des Eigentümers.
Werden für Maßnahmen aus dem Sanierungsfahrplan Zuschüsse im Rahmen der BEG beantragt, so erhöht sich der jeweilige Zuschuss um zusätzliche 5,0 Prozent. Allerdings ist hier zu beachten, dass in diesem Fall ab Juli 2021 bei der Antragstellung ein EnergieEffizienzExperte eingebunden werden muss. Er prüft und bescheinigt, dass die in der BEG beantragte Maßnahme, den Vorschlägen des iSFP entspricht.
Systematische Maßnahmen in Wohn- und Nichtwohngebäuden
Im Gegensatz zu der Förderung von Einzelmaßnahmen werden die systematischen Maßnahmen sowohl in der Sanierung wie auch im Neubau gefördert. Dabei werden alle Vorhaben, die im Ergebnis zu einem energetischen Zustand des Gebäudes auf einer Effizienz-Stufe führen, als Gesamtmaßnahme betrachtet werden.
Im Neubau werden grundsätzlich die Effizienzstufen 50 und 40 gefördert. Beim Gebäudebestand erstreckt sich die Skala über die Stufen 100, 70, 55 und 40. Bei Wohngebäuden kommt die Effizienzhaus-Stufe 85 hinzu. Je besser die erreichte Stufe, umso höher fällt der Zuschuss aus und reicht bis zu 45 Prozent der förderungsfähigen Kosten. Zusätzliche Boni versprechen die Stufen-Ergänzungen EE und NH. EE steht für den Einsatz von Erneuerbaren Energien, bei dem sie einen Anteil von mindestens 55 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen müssen. Mit NH werden Gebäude gekennzeichnet, für die ein Nachhaltigkeitszertifikat im Sinne der BEG ausgestellt wird.
Die förderungsfähigen Kosten bei Wohngebäuden betragen pro Wohneinheit 120.000 Euro. Werden erneuerbare Energiesysteme eingesetzt, erhöht sich der Betrag auf 150.000 Euro. Bei Nichtwohngebäuden liegen die förderungsfähigen Kosten bei 2.000 € / m2 Nettofläche und sind bei 30 Mio. Euro gedeckelt.
Was bei der Antragstellung zu beachten ist
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Nicht nur Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, sondern auch Mieter oder Pächter können Anträge stellen, wenn sie über eine Erlaubnis des Vermieters verfügen.
Grundsätzlich muss der Antrag vor dem Abschluss eines Leistungs- und Liefervertrages gestellt werden. Wenige Ausnahmen gibt es z.B. nach einem dokumentierten Beratungsgespräch vor der Inanspruchnahme der Kreditvariante. Auch Planungs- und Beratungsgespräche können vor der Antragstellung geführt werden.
Im Teilprogramm BEG EM muss ein EnergieEffizienzExperte vor der Antragstellung bei Maßnahmen an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik tätig werden. Bei der Erneuerung der Heiztechnik oder bei der Heizungsoptimierung kann man auf seine Dienste verzichten. Bei allen systematischen Maßnahmen muss er zwingend eingebunden werden.
Und wo müssen die Anträge gestellt werden? Die Zuschüsse nach der BEG EM werden über das BAFA vergeben. Die Antragstellung erfolgt hier online.
Die Zuschüsse der systematischen Förderung vergibt zurzeit die KfW. Auch hier muss ein Online-Antrag gestellt werden. Die Kreditvarianten der KfW können bei Örtlichen Banken und Sparkassen beantragt werden.
An weitere Fristen denken
Auch nach der Bewilligung der Mittel sollte man den Kalender nicht ganz außer Acht lassen.
Die Zuschüsse werden für 24 Monate bewilligt und die entsprechenden Maßnahmen sollten in dieser Zeit umgesetzt werden. Aus wichtigen Gründen kann dieser Zeitraum auf Antrag um weitere 24 Monate verlängert werden. Spätestens dann muss die Maßnahme abgeschlossen sein.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises, der einschließlich aller erforderlichen Unterlagen spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einzureichen ist.